ZGB (Rechtsverweigerungsbeschwerde) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2018 33Entscheid vom 23. März 2018Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,geboren ________2003, mit gesetzlichemWohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einerauswärtigen Einrichtung untergebracht,B.________,geboren ________2008, mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einerauswärtigen Einrichtung untergebracht,Beschwerdeführer,beide seit dem KESB-Beschluss Nr. IIA/001/04-1/2018 vom 5. Feb-ruar 2018 vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Z.________,im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung provisorisch vertreten durch Dr. C.________,gegenKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________,Vorinstanz,GegenstandZGB (Rechtsverweigerungsbeschwerde)Sachverhalt:A.Die Geschwister G.________ (geb. ________2001.), A.________ (geb. ________2003.) und B.________ (geb. ________2008.) sind die Kinder von H.________ (geb. ________1983.) und I.________ (geb. ________1978). Die Eltern dieser Kinder stammen aus J.________ und hatten am 13. Mai 2013 vor dem Zivilstandsamt in K.________ geheiratet. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 7. November 2014. Die Kinder wurden der elterlichen Sorge der Mutter H.________ unterstellt (vgl. Dossier I betr. A.________, nachfolgend A-act. I-4.1.1). Damals lebte die Familie in M.________ (SZ), in der Nachbarschaft von N.________ (geb. ________1968), von O.________ (geb. ________1976) und P.________ (mit Sohn Q.________, welcher zusammen mit B.________ im gleichen Kindergarten war) sowie von R.________ (geb. ________1979). Diese Nachbarn sind untereinander befreundet (u.a. ist N.________ der Pate von Q.________, vgl. A-act. II-11.31, S. 23 unten).B.Das kantonale Strafgericht Schwyz hat den (am 30. Mai 2013 verhafteten) Vater I.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2014 schuldig gesprochen u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (d.h. hinsichtlich der Tochter A.________) im Sinne von
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Entscheid vom 23. März 2018
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,geboren ________2003, mit gesetzlichemWohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einerauswärtigen Einrichtung untergebracht,B.________,geboren ________2008, mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einerauswärtigen Einrichtung untergebracht,Beschwerdeführer,beide seit dem KESB-Beschluss Nr. IIA/001/04-1/2018 vom 5. Feb-ruar 2018 vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Z.________,im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung provisorisch vertreten durch Dr. C.________,
A.________,geboren ________2003, mit gesetzlichemWohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einerauswärtigen Einrichtung untergebracht,
B.________,geboren ________2008, mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde F.________ SZ, zurzeit in einerauswärtigen Einrichtung untergebracht,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________,Vorinstanz,
Gegenstand
ZGB (Rechtsverweigerungsbeschwerde)